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Änderung § 6 See-BV vom 31.07.2021
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§ 6 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 6 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mindestalter | |
(1) 1 Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. 2 Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für | (Text neue Fassung) (2) 1 Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für |
1. die Wachbefähigung Brücke, 2. die Wachbefähigung Maschine, 3. die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord, 4. die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff, | |
5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff. | 5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff, 6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, 7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie 8. für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises. |
(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2 Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden. |
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