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§ 6 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)
V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 6 Mindestalter
(1) 1Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. 2Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für
- 1.
- die Wachbefähigung Brücke,
- 2.
- die Wachbefähigung Maschine,
- 3.
- die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
- 4.
- die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
- 5.
- die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,
- 6.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
- 7.
- den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
- 8.
- für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung V. v. 9. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 m.W.v. 20. April 2024
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Frühere Fassungen von § 6 See-BV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.04.2024 | Artikel 3 Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
aktuell vorher | 31.07.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
aktuell | vor 31.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 See-BV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 See-BV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen (vom 31.07.2021)
... einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat 1. seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter, 2. seine persönliche Eignung nach § 7, ...
§ 33 See-BV Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... von Seeleute-Ausweisen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden." 5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird wie folgt geändert: ...
Zweiundzwanzigste Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Artikel 3 22. SchSAV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3. 2. In § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe ...
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