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Änderung § 11 See-BV vom 31.07.2021
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§ 11 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 11 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217 |
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(Text alte Fassung) § 11 Qualitätsnormen | (Text neue Fassung)§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist: 1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6, 2. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12, 3. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6, 4. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, | |
5. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, 6. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätigkeiten über ein Qualitätssicherungssystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8 Absatz 1, 7. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle der Ausbildungseinrichtung durch regelmäßige Beurteilung der nach den Nummern 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der Regel I/8 Absatz 2. | 5. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6. |
(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind. | |
(3) 1 Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2 Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. 3 Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind. | |
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