(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist:
- 1.
- hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6,
- 2.
- hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,
- 3.
- hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,
- 4.
- hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,
- 5.
- hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6.
(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind.
(3) 1Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. 3Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... und Qualitätssicherung". bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Berufseingangsprüfung und ... 10 Berufseingangsprüfung und berufsrechtliche Akkreditierung § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen § 12 ... 5 ersetzt: „(4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten 1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der entsprechende ... für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden nach dem Wort ... Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11 stellen die nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug auf alle ... Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als ... des Verfahrens zur Einhaltung der Standards für Ausbildung und Prüfungsleistungen nach § 11 ." cc) Folgender Satz wird angefügt: „Die Anforderungen ...
Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217