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Änderung § 6 See-BV vom 20.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 6 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mindestalter


(1) 1 Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. 2 Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für

1. die Wachbefähigung Brücke,

2. die Wachbefähigung Maschine,

3. die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,

4. die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,

(Text alte Fassung)

5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff.

(Text neue Fassung)

5. die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,

6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,

7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie

8. für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.

2 Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. 2 Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.



(heute geltende Fassung) 

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