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Änderung § 50 See-BV vom 31.07.2021
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§ 50 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung | § 50 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 31.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum allgemeinen Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen erteilt. (2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen | (Text neue Fassung) (1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt. (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen |
1. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder | |
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes. (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder allen weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Flüssiggastankschiffen erteilt. (4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen 1. zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 | 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-G *) nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes. (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt. (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen 1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung |
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder | |
b) eine zugelassene Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes. | b) den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 45 b) bb) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Nummer 2 konsolidiert. |
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