§ 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes nachzuweisen
- 1.
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-G *) nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungsbezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen
- 1.
- zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen Befähigung
- a)
- eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder
- b)
- den Abschluss einer vom Bundesamt zugelassenen verkürzten Ausbildung als überzähliges Besatzungsmitglied auf Tankschiffen von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
- 2.
- den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs GAS-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 45 b) bb) V. v. 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) wurde sinngemäß in Nummer 2 konsolidiert.
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interne Verweise§ 3 See-BV Zuständigkeiten (vom 01.07.2024) ... der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b . Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025) ... § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2 , § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, ... 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung ... der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b ." cc) Folgender Satz wird angefügt: „Das Bundesamt kann ... CHEM-F nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes." 45. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... nach den Anforderungen des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes." 46. Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt: „Abschnitt 2 ... Absatz 1 des STCW-Codes oder 2. einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50 Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen. (3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und jedes ... Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungsnachweis 1. die Teilnahme an mindestens drei ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Zitate in aufgehobenen TitelnBSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023) ... 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, ...
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