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Änderung Anlage 2 See-BV vom 31.07.2021

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Anlage 2 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
Anlage 2 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht


1. Lehrgänge

Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.

2. Anforderungen

(Text alte Fassung)

Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrgänge für Kapitäne sind Präsenzlehrgänge und grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen.

(Text neue Fassung)

Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.

3. Teilnehmer

An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.

4. Lehrgangsziele

Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.

5. Lehrgangsinhalte

Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:

5.1 Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,

5.2 Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,

5.3 Allgemeines Seeverkehrsrecht,

5.4 Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,

5.5 Schiffsbesetzung,

5.6 Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,

5.7 Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,

5.8 Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.9 Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.10 Betriebsverfassungsrecht,

5.11 Sozialrecht.