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Anlage 2 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht



1.
Lehrgänge

Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.

2.
Anforderungen

Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln.

3.
Teilnehmer

An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.

4.
Lehrgangsziele

Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.

5.
Lehrgangsinhalte

Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:

5.1
Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,

5.2
Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,

5.3
Allgemeines Seeverkehrsrecht,

5.4
Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,

5.5
Schiffsbesetzung,

5.6 Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,

5.7
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,

5.8
Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.9
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,

5.10
Betriebsverfassungsrecht,

5.11
Sozialrecht.



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Frühere Fassungen von Anlage 2 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 See-BV Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen (vom 31.07.2021)
... Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 , im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen ...
§ 10 See-BV Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung (vom 31.07.2021)
... erfassten Ausbildungsbereichen, b) im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5 nachweist. (4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotsgesetz (SeeLG)
neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022)
... erfolgreich absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  PLR-F Fortbildung Schiffe in Polargewässern". 59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben. 60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
Artikel 1 2. SeeLGÄndG Änderung des Seelotsgesetzes
... erfolgreich absolviert hat und 2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Nummer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Befähigungsverordnung bestanden hat. Das Bundesamt ...