Tools:
Update via:
Änderung § 9 See-BV vom 20.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 See-BV, alle Änderungen durch Artikel 3 22. SchSAV am 20. April 2024 und Änderungshistorie der See-BVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 9 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Einschränkungen | |
(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung. | |
(Text alte Fassung) (2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt. | (Text neue Fassung) (2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11160/al195041-0.htm