(1) Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus
§ 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes, der nautischen oder der technischen Ausrüstung.
(2) Sofern der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache nachweist, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, gilt das Befähigungszeugnis ausschließlich für die nationale Fahrt.
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neugefasst durch B. v. 13.09.1984 BGBl. I S. 1213; zuletzt geändert durch Artikel 72 Abs. 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 9 SeeLG (vom 01.12.2022) ... vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein durch gültigen Anerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2 der ... 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverordnung ohne Einschränkungen nach § 9 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder 2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Nummer 1 als gleichwertig anerkanntes ...
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1471
V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126