Änderung § 14 See-BV vom 01.07.2024

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§ 14 See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 14 See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


(Text neue Fassung)

§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

1 Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 



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