§ 14 See-BV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 14 See-BV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217 |
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(Text alte Fassung)§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen | (Text neue Fassung)§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) 1 Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. |