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Synopse aller Änderungen der See-BV am 01.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2024 durch Artikel 3 der SchSRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der See-BV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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See-BV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
See-BV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 3 Zuständigkeiten
       § 4 Muster für Bescheinigungen
    Abschnitt 2 Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
       § 6 Mindestalter
       § 7 Persönliche Eignung
       § 8 Befristungen
       § 9 Einschränkungen
    Abschnitt 3 Berufseingangsprüfungen, berufsrechtliche Akkreditierung und Qualitätssicherung
       Unterabschnitt 1 Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere
          § 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
          § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen
          § 12 Qualitätssicherung
          § 13 (aufgehoben)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
(Text neue Fassung)

          § 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
       Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
          § 15 Anforderungen an Lehrgänge
          § 16 Zulassung von Lehrgängen
          § 17 Teilnehmerverzeichnis
       Unterabschnitt 3 Seefahrtzeiten und Tätigkeiten
          § 18 Seefahrtzeiten und Schiffe
          § 19 Zugelassene Tätigkeiten
    Abschnitt 4 Ausländische Zeugnisse und Nachweise
       § 20 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten
       § 22 Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
    Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
       § 23 Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
       § 24 Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
       § 25 Ausnahmegenehmigungen
       § 26 Mitführungspflicht
       § 27 Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche Bescheinigungen und Umtausch
Teil 2 Befähigungen für den Decksbereich
    Abschnitt 1 Nautischer Schiffsdienst ausgenommen Fischereifahrzeuge
       § 28 Anforderungen an Seefahrtzeiten
       § 29 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
       § 30 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
       § 31 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
    Abschnitt 2 Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
       § 32 Anforderungen an Seefahrtzeiten
       § 33 Befähigungszeugnisse
       § 34 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
    Abschnitt 3 Seefunkdienst
       § 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
       § 36 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
    § 37 Anforderungen an Seefahrtzeiten
    Abschnitt 1 Technischer Schiffsdienst
       § 38 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
       § 39 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
       § 40 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
    Abschnitt 2 Elektrotechnischer Schiffsdienst
       § 41 Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
       § 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4 Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb
    § 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsmechaniker
Teil 5 Befähigungen im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr
    § 44 Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
    § 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
    § 46 Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
    § 47 Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
    § 48 Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6 Zusätzliche Befähigungen für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
    Abschnitt 1 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Tankschiffen
       § 49 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
       § 50 Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
    Abschnitt 2 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
       § 50a Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
    Abschnitt 3 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
       § 50b Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
    Abschnitt 4 Befähigungen für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
       § 51 Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7 Aufrechterhaltung der Befähigung
    § 52 Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
    § 53 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
    § 54 Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
    § 55 (aufgehoben)
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
    § 56 Entzug von Befähigungszeugnissen
    § 57 Ruhen von Befähigungszeugnissen
    § 58 Vollzug
    § 59 Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
    § 60 Vollzugshilfe
    § 61 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt
    § 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10 Datenschutz
    § 63 Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11 Schlussbestimmungen
    § 64 Übergangsbestimmungen
    § 65 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
    § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 2) Abkürzungen
    Anlage 2 (zu § 5) Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
    Anlage 3 (zu § 30) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
    Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes
    Anlage 5 (zu § 34) Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
    Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
    Anlage 6a (zu § 42) Anforderungen an die Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
    Anlage 7 (zu § 39)
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 'STCW-Übereinkommen' bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 'STCW-Code' bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 'IGF-Code' bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.29 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.



(3) 'IGF-Code' bedeutet der Internationale Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonderband C 8151), nach der Begriffsbestimmung in der Regel II-1.2.28 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; 1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994, S. 43) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) 'Polar-Code' bedeutet der Internationale Code für Schiffe, die in Polargewässern verkehren, nach den Begriffsbestimmungen in SOLAS-Regel XIV/1.1; 'Polargewässer' bedeutet arktische Gewässer und/oder das Antarktisgebiet nach den Begriffsbestimmungen in den SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils geltenden Fassung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 'ISPS-Code' bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung.



(5) 'ISPS-Code' bedeutet der am 12. Dezember 2020 durch die Entschließung 2 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) beschlossene Internationale Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) 1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

1. 'Bundesamt' das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,

2. Berufsgenossenschaft' die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik Telekommunikation,

3. 'Befähigungszeugnis' die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,

4. 'Befähigungsnachweis' das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind,

5. 'Qualifikationsnachweis' der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden,

6. 'Anerkennungsvermerk' ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,

7. 'Gleichwertigkeitsbescheinigung' eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,

8. 'Bescheinigungen' Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise, Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und sonstige Dokumente, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,

9. 'Führungsebene' die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden,

10. 'Betriebsebene' die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben,

11. 'Unterstützungsebene' die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen,

12. 'Ausbildungsberichtsheft' ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,

13. 'Monat' einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen,

14. 'nationale Fahrt' die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen,

15. 'küstennahe Fahrt' die Fahrt, während der Häfen in Deutschland, im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,

16. 'Fischereifahrzeug' ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird,

17. 'Küstenfischerei' die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen in einem Abstand von nicht mehr als 35 Seemeilen von der Küste der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der Küste der benachbarten Küstenländer,

18. 'Kleine Hochseefischerei' die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Ouessant,

19. 'Große Hochseefischerei' die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird,

20. 'Länge' 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie,

21. 'Berufseingangsprüfung' die Feststellung, ob ein Bewerber um eine Bescheinigung über die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen, Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügt und in der Lage ist, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden,

22. 'berufsrechtliche Akkreditierung' das Verfahren zur und über die Feststellung über die Einhaltung der berufsrechtlichen Anforderungen an den nach Landesrecht eingerichteten Hochschulen nach dem STCW-Übereinkommen,

23. 'gültig' im Falle unbefristet ausgestellter Bescheinigungen den Fortbestand der Befähigung aufrechterhaltend und

24. 'Antriebsleistung' die in Kilowatt ausgedrückte höchste Gesamtdauerleistung aller Hauptantriebsmaschinen des Schiffes, die im Schiffszertifikat oder in einem anderen amtlichen Dokument ausgewiesen ist.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 20 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie. 3 Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleistungen und einer praktischen Abschlussprüfung zu erfolgen. 4 Die praktische Abschlussprüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich akkreditierten seefahrtbezogenen Studiengangs oder einer seefahrtbezogenen schulischen Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte zu erfolgen.

(7) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamtschiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für besondere Schiffstypen, ausgenommen dem Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.



(heute geltende Fassung) 

§ 3 Zuständigkeiten


(1) 1 Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig

1. für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Umtausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Erklärung des Ruhens der Bescheinigungen,

2. für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung,

3. für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten, die Durchführung von Prüfungen, die berufsrechtliche Akkreditierung sowie für die Vorgaben an die Anforderungen für die Berufseingangsprüfung,

4. für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften, soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen, und

6. für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt.



5. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen,

6. für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt,

7. für die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2, § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Absatz 4 Nummer 2, und

8. für die Überwachung der Durchführung der Ausbildung nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b.

2 Das Bundesamt kann bei der Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. beteiligen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.

(4) 1 Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. 2 Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.

(5) 1 Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für

1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen,

2. die Veröffentlichung einer Liste mit den nach Nummer 1 festgestellten Ausbildungsberufen und

3. 1 die Überwachung der Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten. 2 Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

2 Die Feststellung und Veröffentlichung nach Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung und Prüfungsleistungen


(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist:

1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6,

2. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,

3. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,

4. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,

5. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6.

(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind.

(3) 1 Zur Prüfung der Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass und die Änderung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 2 Es ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben. 3 Die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt abgestimmt sind.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen




§ 14 Aufhebung der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen


1 Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)


(1) 1 Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung 'Seeleute-Ausweis' erhalten. 2 Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. 3 Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung 'seafarer's card' enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1. der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

2. jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4. Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) 1 Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1. Name und Vornamen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Staatsangehörigkeit,

4. Kartennummer,

5. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

6. ausstellende Behörde.

2 Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.