§ 62 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
|

§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)


§ 62 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis" erhalten. 2Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. 3Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer’s card" enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,

2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt,

3.
Fachschüler oder Hochschulstudenten, die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten ausgebildet werden und zu diesem Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrtzeit auf einem Schiff durchführen,

4.
Schüler, denen durch Vermittlung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertraglicher Grundlage während der Schulferien Einblick in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig sind,

5.
deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer gültigen ausländischen Bescheinigung für Seeleute sind,

6.
Auszubildende zum Schiffsmechaniker.

(3) 1Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsdatum und Geburtsort,

3.
Staatsangehörigkeit,

4.
Kartennummer,

5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und

6.
ausstellende Behörde.

2Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung V. v. 25. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 217 m.W.v. 1. Juli 2024

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 62 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024Artikel 3 Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
aktuellvor 31.07.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 62 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
...  300 - 1.300 2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 02.04.2025)
...  499 - 3.995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... 1 bis 8" durch die Wörter „Absätze 1 bis 6" ersetzt. 55. § 62 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 ...

Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 25.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 217
Artikel 3 SchSRÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... das Wort „Aussetzen" durch das Wort „Aufhebung" ersetzt. 5. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... - 3.995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 - 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
...  300 - 1.300 2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 See-BV 12,50 - 37,50 III. ...

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
...  300 bis 1.300 2005 Erteilung des Seeleute-Ausweises nach § 62 Seeleute-Befähigungsverordnung 12,50 bis 37,50 2006 Erteilung des Bescheids über ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed