Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 70 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der EHdlFwFortbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 70 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 (neu) | (Text neue Fassung)§ 7 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Teilprüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1. die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung, 2. die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung. (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsteile zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11163/al82039-0.htm