§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2014 geltenden Fassung durch B. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 begonnenen Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk, zum Abschluss Industriemeister/Industriemeisterin Faserverbundkunststoffe sowie zum Abschluss Geprüfte Industriemeisterin/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Faserverbundtechnologie können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. | (Text neue Fassung) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 begonnenen Prüfungsverfahren zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk, zum Abschluss Industriemeister/Industriemeisterin Faserverbundkunststoffe sowie zum Abschluss Geprüfte Industriemeisterin/Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Faserverbundtechnologie können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. |