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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk vom 17.12.2019
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 71 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist für jede Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist eine Gesamtnote zu bilden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' in den schriftlichen Situationsaufgaben und in dem situationsbezogenen Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' und 'Handlungsspezifische Qualifikationen' erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Technik' nach § 5 Absatz 6, 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Organisation' nach § 5 Absatz 7 und 3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich 'Führung und Personal' in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8. 2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet. |
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