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§ 4 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)

V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,

2.
Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuschneiden und Nähen von Bezügen,

5.
Vorpolstern und Konfektionieren,

6.
Auswählen und Montieren von Funktionselementen,

7.
Beziehen von Polsterteilen,

8.
Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,

9.
Endmontage und Qualitätskontrolle.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,

6.
betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 4 PolstAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolstAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage PolstAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
...  1 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und ... Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere  ... Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-  ... 4 Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften,  ... 5 Vorpolstern und Konfektionie- ren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden b) Gestelle ... und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) mechanische und elektrische Funktionselemente un- terscheiden ... 7 Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden b) Rücken-, ... und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von ... 9 Endmontage und Qualitäts- kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe- sondere ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Vorbereiten und Opti- mieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-  ... betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-  ...