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§ 4 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 2.
- Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuschneiden und Nähen von Bezügen,
- 5.
- Vorpolstern und Konfektionieren,
- 6.
- Auswählen und Montieren von Funktionselementen,
- 7.
- Beziehen von Polsterteilen,
- 8.
- Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,
- 9.
- Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 PolstAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolstAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage PolstAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
... 1 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und ... Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere ... Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus- ... 4 Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, ... 5 Vorpolstern und Konfektionie- ren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden b) Gestelle ... und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) mechanische und elektrische Funktionselemente un- terscheiden ... 7 Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden b) Rücken-, ... und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von ... 9 Endmontage und Qualitäts- kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe- sondere ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Vorbereiten und Opti- mieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- ... betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- ...
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