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§ 6 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,
- b)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,
- c)
- Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,
- d)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- e)
- Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,
- f)
- Bezüge zu nähen,
- g)
- Polster oder Matratzen aufzubauen,
- h)
- Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,
- i)
- Verzierungen anzubringen,
- j)
- Zwischenkontrollen durchzuführen,
- k)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- l)
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie
- b)
- Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung V. v. 4. März 2015 BGBl. I S. 277 m.W.v. 14. März 2015
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Frühere Fassungen von § 6 PolstAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.03.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung vom 04.03.2015 BGBl. I S. 277 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 PolstAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PolstAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PolstAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PolstAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Polstererausbildungsverordnung
V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Artikel 1 1. PolstAusbVÄndV
... vom 20. Mai 2014 (BGBl. I S. 539) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: „3. der Prüfling soll eine ...
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