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§ 8 - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze mit 50 Prozent,
- 2.
- Planung mit 20 Prozent,
- 3.
- Fertigung mit 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze" mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung", „Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertetet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11175/a187736.htm