Tools:
Update via:
Anlage - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)
V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
|
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheiden b) Gestellkonstruktionen unterscheiden c) Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen er- mitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergo- nomischen Gestaltung anwenden d) Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materi- allisten erstellen und anwenden e) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Ar- beitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an- wenden | 5 | |
2 | Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächenge- bilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unter- scheiden und einsetzen c) Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstel- lungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berück- sichtigen d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachten e) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren f) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften ein- setzen | 9 | |
g) Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterver- arbeitung berücksichtigen | 2 | |||
3 | Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus- wählen und einsetzen b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigen c) Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prü- fen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen | 4 | |
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen | ||||
f) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- wachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbeson- dere an rechnergestützten Maschinen g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 6 | |||
4 | Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegen b) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein- teilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren c) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kenn- zeichnen d) Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen e) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi- alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor- gen f) Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Step- pen, ausführen g) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel- len und kontrollieren, Grifftechniken anwenden h) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Ver- schlüsse einarbeiten | 14 | |
i) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten | 4 | |||
5 | Vorpolstern und Konfektionie- ren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden b) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor- bereiten c) Polstergrund und Unterfederungen auswählen, an- bringen und aufbauen d) Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vor- bereiten e) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzen f) Federungen mit Abdeckungen überspannen g) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzen h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen | 18 | |
i) Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstel- len, Flächengestaltung berücksichtigen | 4 | |||
6 | Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) mechanische und elektrische Funktionselemente un- terscheiden b) Beschläge für mechanische Funktionen, insbeson- dere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauen c) elektrische und elektronische Komponenten, An- triebe und Steuerungen auswählen und einbauen d) Funktionselemente prüfen und nach technischen Un- terlagen montieren e) Zusatzelemente unterscheiden und einbauen f) gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmun- gen für den Einbau von Funktions- und Zusatzele- menten einhalten | 10 | |
7 | Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden b) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen c) Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern | 12 | |
d) Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbrin- gen | 6 | |||
8 | Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen b) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun- gen erarbeiten c) Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungs- techniken unter Berücksichtigung von Material, Mo- dell und Funktion anwenden d) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagen e) Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson- dere Vorschläge einbringen | 18 | |
9 | Endmontage und Qualitäts- kontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe- sondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringen b) Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen | 4 | |
c) Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Be- schläge, montieren d) Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegean- leitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmateria- lien reinigen e) Polstermöbel instand setzen f) Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren g) Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten | 8 |
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen, Vorbereiten und Opti- mieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags- unterlagen bearbeiten b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do- kumentieren, Liefertermine beachten c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeich- nen und bereitstellen d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 4 | |
e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge- lagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren | 8 | |||
6 | betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und do- kumentieren c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten- schutzes beachten und einhalten d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mit- arbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe- griffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen | 4 | |
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezi- fische Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali- tätssicherung unterscheiden b) Zwischenkontrollen im laufenden Produktionspro- zess durchführen und dokumentieren c) Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktio- nen und Verarbeitung, Toleranzen beachten | 4 | |
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku- mentieren e) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf- ergebnisse bewerten und dokumentieren f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- fen beitragen h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß- nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kunden- zufriedenheit berücksichtigen | 8 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11175/a187741.htm