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Anlage - Polstererausbildungsverordnung (PolstAusbV)

V. v. 20.05.2014 BGBl. I S. 539 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-92 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anfertigen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln
und Matratzen unterscheiden
b) Gestellkonstruktionen unterscheiden
c) Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen er-
mitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergo-
nomischen Gestaltung anwenden
d) Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materi-
allisten erstellen und anwenden
e) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Ar-
beitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
5 
2 Auswählen und Verarbeiten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächenge-
bilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und
Verwendungszweck unterscheiden und einsetzen
b) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
nach Eigenschaften und Verwendungszweck unter-
scheiden und einsetzen
c) Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstel-
lungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von
Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berück-
sichtigen
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf
Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern
und Lagerkriterien beachten
e) Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe
verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montieren
f) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung
von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften ein-
setzen
9 
g) Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterver-
arbeitung berücksichtigen
 2
3Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten, Bedienen
und Warten von Geräten,
Maschinen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-
wählen und einsetzen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und warten, Wartungspläne berücksichtigen
c) Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prü-
fen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung
von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
und bedienen
4 
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
e) Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen
  
f) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbeson-
dere an rechnergestützten Maschinen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
 6
4 Zuschneiden und Nähen von
Bezügen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften,
Nähablauf festlegen
b) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen,
Schnittkonturen markieren
c) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere
Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kenn-
zeichnen
d) Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und
ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfen
e) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
f) Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Step-
pen, ausführen
g) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstel-
len und kontrollieren, Grifftechniken anwenden
h) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere
Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Ver-
schlüsse einarbeiten
14 
i) Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten,
Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten
 4
5 Vorpolstern und Konfektionie-
ren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Polstertechniken unterscheiden und anwenden
b) Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vor-
bereiten
c) Polstergrund und Unterfederungen auswählen, an-
bringen und aufbauen
d) Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vor-
bereiten
e) tragende und elastische Teile von Polstern herstellen
und einsetzen
f) Federungen mit Abdeckungen überspannen
g) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Vliesstoffe, auswählen und einsetzen
h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen
18 
i) Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere
aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstel-
len, Flächengestaltung berücksichtigen
 4
6Auswählen und Montieren von
Funktionselementen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) mechanische und elektrische Funktionselemente un-
terscheiden
b) Beschläge für mechanische Funktionen, insbeson-
dere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und
einbauen
c) elektrische und elektronische Komponenten, An-
triebe und Steuerungen auswählen und einbauen
d) Funktionselemente prüfen und nach technischen Un-
terlagen montieren
e) Zusatzelemente unterscheiden und einbauen
f) gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmun-
gen für den Einbau von Funktions- und Zusatzele-
menten einhalten
 10
7 Beziehen von Polsterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bezugstechniken unterscheiden und anwenden
b) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehen
c) Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere
durch Nageln, Kleben und Klammern
12 
d) Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbrin-
gen
 6
8Entwickeln und Anfertigen
von Prototypen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
c) Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material, Mo-
dell und Funktion anwenden
d) Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen
e) Unterlagen für die Serienfertigung vorbereiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
 18
9 Endmontage und Qualitäts-
kontrolle
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) optische Designelemente und Verzierungen, insbe-
sondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen
und anbringen
b) Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen
4 
c) Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Be-
schläge, montieren
d) Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegean-
leitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmateria-
lien reinigen
e) Polstermöbel instand setzen
f) Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen
und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentieren
g) Polstermöbel lager- und versandfertig machen und
verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten
 8


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Opti-
mieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftrags-
unterlagen bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
kumentieren, Liefertermine beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen,
den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeich-
nen und bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
4 
  e) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen
und dokumentieren
 8
6 betriebliche und technische
Kommunikation, Teamarbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und do-
kumentieren
c) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-
schutzes beachten und einhalten
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mit-
arbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,
Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von
Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen
4 
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezi-
fische Anwenderprogramme einsetzen
 4
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
tätssicherung unterscheiden
b) Zwischenkontrollen im laufenden Produktionspro-
zess durchführen und dokumentieren
c) Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktio-
nen und Verarbeitung, Toleranzen beachten
4 
d) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
e) Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüf-
ergebnisse bewerten und dokumentieren
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kunden-
zufriedenheit berücksichtigen
 8