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Änderung § 6 PolstAusbV vom 14.03.2015
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§ 6 PolstAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 6 PolstAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.03.2015 BGBl. I S. 277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zwischenprüfung | |
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt. (4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen, b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen, c) Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden, d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen, e) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen, f) Bezüge zu nähen, g) Polster oder Matratzen aufzubauen, h) Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen, i) Verzierungen anzubringen, j) Zwischenkontrollen durchzuführen, k) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen, l) fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowie b) Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils; | |
(Text alte Fassung) 3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; abschließend soll mit ihm über die Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; das situative Fachgespräch soll höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen. | (Text neue Fassung) 3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen. |
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