(1) Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, werden von der zuständigen Polizeiärztin oder dem zuständigen Polizeiarzt behandelt.
(2) 1Steht am Dienstort vorübergehend keine Ärztin der Bundespolizei oder kein Arzt der Bundespolizei zur Verfügung, kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt in Anspruch genommen werden. 2Die oder der Heilfürsorgeberechtigte hat die in Anspruch genommene Ärztin oder den in Anspruch genommenen Arzt darüber zu informieren, dass sie oder er heilfürsorgeberechtigte Angehörige oder heilfürsorgeberechtigter Angehöriger der Bundespolizei ist und innerhalb von vier Wochen nach der Behandlung einen Überweisungsschein oder eine Kostenübernahmeerklärung der zuständigen Ärztin der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei nachreichen wird. 3Die oder der Heilfürsorgeberechtige hat die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder den zuständigen Arzt der Bundespolizei unverzüglich über die Erkrankung oder den Unfall zu informieren.
(3) Soweit die Behandlung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert, wird sie auf Veranlassung der Ärztin der Bundespolizei oder des Arztes der Bundespolizei durch eine an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztin oder einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, in der Regel eine Fachärztin oder einen Facharzt, gewährt.
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung ... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen ... a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „ § 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Arznei- und Verbandmittel ... Arzt, in der Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt." 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ... 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... § 18 eingefügt: „§ 18 Übergangsvorschrift (1) § 6 Absatz 4 ist anwendbar auf Behandlungen, die nach Ablauf des 31. Oktober 2025 begonnen wurden. Der Beginn ... kann die Erstattung trotz einer bereits vor dem 1. April 2025 begonnenen Behandlung nach § 6 Absatz 4 erfolgen, wenn die bereits erbrachten Leistungen im Verhältnis zur Gesamtbehandlung als ...