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§ 7 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)
V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7 Notfallbehandlung von Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Ist bei plötzlichen schweren Erkrankungen oder bei Unfällen eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Heilfürsorgeberechtigte, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, andere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, bis eine Polizeiärztin oder ein Polizeiarzt die weitere ärztliche Versorgung übernehmen oder veranlassen kann. 2§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 7 BPolHfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolHfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 6 bis 8 werden wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen ... wie folgt gefasst: „§ 6 Zahnärztliche Behandlungen § 7 Arznei- und Verbandmittel § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu ... Regel durch eine Fachärztin oder einen Facharzt." 7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 8. § 8 wird § 6 und wird wie folgt geändert: ... Höhe von 50 Prozent übernommen." 9. Die §§ 9 bis 11 werden die §§ 7 bis 9. 10. § 12 wird § 10 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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