Die Kosten für Heilmittel werden entsprechend den von den Ersatzkassen nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern übernommen, sofern eine ärztliche Verordnung nach der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung vorliegt und zugelassene Leistungserbringer nach dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80