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§ 15 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 15 Fahrkosten



(1) 1Fahrkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung übernommen. 2Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. 3Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet

1.
bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums,

2.
bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bundespolizei.

(2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.



 

Zitierungen von § 15 BPolHfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolHfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
...  § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Krankenhausbehandlungen  ... 13 Fahrkosten § 14 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit § 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland § 16 ... Organ- und Gewebetransplantationen". 12. § 14 wird § 12. 13. § 15 wird § 13 und Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Fahrtkosten ... der Bundespolizei." 14. § 16 wird § 14. 15. § 17 wird § 15 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bei Erkrankungen während eines ...