(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im
Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.
(2) 1Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80