§ 16 - Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV)

V. v. 22.05.2014 BGBl. I S. 586 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Geltung ab 01.07.2014; FNA: 2032-1-41 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 16 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten die im Elften Buch Sozialgesetzbuch genannten Leistungen zur Hälfte.

(2) 1Die Leistungen sind bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die Bescheide der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens über die festgestellte Pflegestufe sowie den Umfang und die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beizufügen.

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Zitierungen von § 16 BPolHfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BPolHfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolHfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80
Artikel 1 BPolHfVÄndV Änderung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
...  § 8 Heilmittel". b) Die Angaben zu den §§ 10 bis 19 werden wie folgt gefasst: „§ 10 Krankenhausbehandlungen  ... § 15 Behandlung während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland § 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen ... Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei." 14. § 16 wird § 14. 15. § 17 wird § 15 und Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... Aufwendungen im Einsatzland übernommen." 16. § 18 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 16 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes oder bei Wohnsitz in einem anderen ... 17. § 19 wird § 17 und folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) § 16 Absatz 1a gilt entsprechend." 18. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: ...


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