(1) 1Bei Erkrankungen während eines dienstlichen Aufenthaltes im Ausland werden die notwendigen und wirtschaftlich angemessenen krankheitsbedingten Aufwendungen übernommen. 2Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, die ortsübliche Vergütungen berechnen.
(2) 1Heilfürsorgeberechtigte haben die Kostenerstattung bei dem für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständigen Referat des Bundespolizeipräsidiums schriftlich zu beantragen; eine Bankverbindung ist anzugeben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Originalbelege (Rechnung mit Diagnose, Verordnung),
- 2.
- gegebenenfalls Kopien der Arztberichte mit deutscher Übersetzung und
- 3.
- gegebenenfalls ein Nachweis des Umrechnungskurses der ausländischen Währung am Tag der Zahlung.
3Die Kosten für Übersetzungen nach Satz 2 Nummer 2 werden übernommen.
V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80