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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben

§ 3 - Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung (EisAusbV)

V. v. 05.06.2014 BGBl. I S. 702 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 3 EisAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EisAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EisAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EisAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis