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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis (Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung - EisAusbV)

V. v. 05.06.2014 BGBl. I S. 702 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Speiseeis wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis gliedert sich in

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Umgang mit Gästen; Beratung und Verkauf,

2.
Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern; Arbeitsplanung,

3.
Hygiene,

4.
Küchenbereich,

5.
Servicebereich,

6.
Büroorganisation und -kommunikation,

7.
Warenwirtschaft,

8.
Werbung und Verkaufsförderung,

9.
Wirtschaftsdienst,

10.
Herstellen von Speiseeis,

11.
Verarbeiten von Speiseeis sowie Gestalten von Erzeugnissen,

12.
kaufmännische und wirtschaftliche Grundlagen zum Führen eines Eiscafés sowie

13.
Planung und Kontrolle von Kosten und Leistungen.

(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe b bis e und nach Anlage Abschnitt A Nummer 4 Buchstabe g bis i können in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte ergänzt und vertieft werden, sofern die Ergänzung und Vertiefung nicht im eigenen Ausbildungsbetrieb erfolgen kann. Die Vertiefung und Ergänzung dauert jeweils zwei Wochen.

(3) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.

(4) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Planen von Arbeitsschritten,

2.
Anwenden von Arbeitstechniken und

3.
Präsentieren von Produkten.


§ 7 Gesellenprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen von Produkten,

2.
Kundenauftrag,

3.
Produktionstechnik und Hygiene,

4.
betriebswirtschaftliches Handeln sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten,

b)
Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse herzustellen,

c)
eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem herzustellen,

d)
bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumentieren;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzurichten,

b)
ein kleines warmes Gericht herzustellen,

c)
Heiß- und Kaltgetränke anzurichten,

d)
Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen, Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge durchzuführen;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens zehn Minuten dauern.

(6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen,

b)
Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die Herstellung von Produkten festzulegen und die Auswahl zu begründen,

c)
bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und

d)
lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden;

2.
der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

b)
Marketingmaßnahmen durchzuführen und

c)
Preise zu kalkulieren;

2.
der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.




§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen von Produkten mit 40 Prozent,

2.
Kundenauftrag mit 20 Prozent,

3.
Produktionstechnik und Hygiene mit 20 Prozent,

4.
betriebswirtschaftliches Handeln mit 10 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene", „betriebswirtschaftliches Handeln" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.


§ 9 Anrechnungsregelung



Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin sowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Die während der Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe abgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprüfung nach dieser Verordnung gleich.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2019 EisAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Stefan Kapferer


Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Speiseeis



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Ausbildu
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1 Umgang mit Gästen;
Beratung und Verkauf
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Auswirkung des persönlichen Erscheinungsbildes
und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-
treuung und Dienstleistung ermitteln
d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
men der Ablauforganisation berücksichtigen
e) Gäste empfangen und betreuen
f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-
wenden
g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
10  
j) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
k) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmöglich-
keiten anwenden
l) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
m) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-
rungen ausführen
n) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
 12 
2 Einsetzen von Geräten,
Maschinen und Gebrauchs-
gütern; Arbeitsplanung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsaufträge erfassen, Informationen beschaffen
sowie Arbeitsschritte selbständig und im Team planen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und
ergonomischer Anforderungen vorbereiten
c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-
lich einsetzen
e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und
pflegen
2  
f) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
setzung von Gebrauchsgütern veranlassen
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
 42
3Hygiene
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-
triebshygiene anwenden
b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-
setzen
c) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und
nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kennzeich-
nungsvorschriften beachten
6  
  d) lebensmittelrechtliche Vorschriften und Lebensmittel-
hygiene in den betrieblichen Abläufen anwenden
e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anlagen,
Maschinen und Geräten sowie in Räumen durch-
führen und dokumentieren
f) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-
nahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen und
zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Bereich beitragen
g) Hygienepläne erstellen und prüfen
 22
4 Küchenbereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
dungsmöglichkeiten zuordnen
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
einfacher Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
anwenden
c) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
auf der Grundlage der Rezepturen, unter Berücksich-
tigung der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit
zubereiten
d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-
arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit
zu einfachen Speisen verarbeiten
e) einfache Speisen, insbesondere Suppen, Salat- und
Toastvariationen sowie Aufläufe und Nudelgerichte,
nach Vorgabe anrichten
f) bei der Produktpräsentation mitwirken
10  
g) Massen, insbesondere Baiser-, Biskuit-, Hippen-,
italienische Meringe- und Waffelmassen, herstellen
h) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen
i) Backwaren aus Massen mit Füllungen zubereiten
 47
5Servicebereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
b) Aufguss- und Heißgetränke, insbesondere Kaffee-,
Tee- und Schokoladenspezialitäten, zubereiten sowie
Getränke ausschenken
c) Eisspeisen, Speisen und Getränke portionieren und
servieren
d) Produkte nach Kundenwunsch verpacken
e) bei Servicebesprechungen und der Planung des
Speisenangebotes mitwirken
f) betriebliches Kassensystem bedienen
126 
6Büroorganisation und
-kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
b) Schriftstücke registrieren und ablegen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten; Daten sichern
d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
84 
7 Warenwirtschaft
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Waren annehmen, auf Temperatur, Hygienemängel,
Gewicht, Menge und sichtbare Schäden prüfen und
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
b) Waren, insbesondere Rohstoffe, Lebensmittel und
fertige Erzeugnisse, sowie Hilfsstoffe, Betriebsmittel,
Verpackungsmaterialien und Umverpackungen unter
Berücksichtigung von Hygiene, Temperatur, Licht und
Feuchtigkeit lagern
c) Lagerbestände kontrollieren
4  
d) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
e) Bestellungen einleiten
f) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung
aufstellen
g) Zahlungsvorgänge bearbeiten
h) kostenbewusstes Einsetzen von Materialien und Ge-
brauchsgütern begründen
 12 
8Werbung und
Verkaufsförderung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für
die Werbung des Betriebes einsetzen
b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten
c) bei Werbeaktionen mitwirken
d) anlassbezogene Dekorationen ausführen
e) werbewirksame Angebote erstellen
 4 
9Wirtschaftsdienst
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Gästeräume angebots- und anlassbezogen herrichten
b) Gästeräume reinigen und pflegen
 4 
10Herstellen von Speiseeis
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen
und verarbeiten
b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und
eigener Rezeptur auswählen und mischen
c) Grundeismix pasteurisieren und dabei Zeiten und
Temperaturen kontrollieren
d) Reifeprozesse überwachen und steuern
e) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren und
dem Grundeismix zufügen
f) Eismix gefrieren, Speiseeis kühlen und lagern
g) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-
stellen
  16
11Verarbeiten von Speiseeis
sowie Gestalten von
Erzeugnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Obstsalat herstellen
b) Fruchtmark herstellen
c) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor-
bereiten
d) Fruchtdekor herstellen
e) Eisbecher anrichten und garnieren
f) Eismixgetränke zubereiten
g) Sahnefüllungen, Parfaits und Soufflés zubereiten
h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen
i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben, Eis-
torten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen
j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten
  15
12Kaufmännische und
wirtschaftliche Grundlagen
zum Führen eines Eiscafés
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen
und Risiken unternehmerischer Selbständigkeit auf-
zeigen
b) Personaleinsatz planen und durchführen
c) Personaldokumentationen führen
d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei-
tragen
e) Marketingmaßnahmen, insbesondere Preis-, Produkt-,
Kommunikations- und Vertriebspolitik sowie Wett-
bewerbsanalysen, durchführen
f) Verbindungen zu Geschäftspartnern aufbauen und
pflegen
g) die Beachtung von Rechtsvorschriften und Stan-
dards sichern
  5
13Planung und Kontrolle von
Kosten und Leistungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a) saisonale Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit
berücksichtigen
b) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-
tungsstrukturen mitwirken
c) Verkaufspreise kalkulieren und bewerten
d) Belege unterscheiden, den jeweiligen Geschäftsvor-
gängen zuordnen, rechnerisch und sachlich prüfen
sowie einfache Buchführung anwenden
e) Zahlungen unter Berücksichtigung der Zahlungs-
bedingungen vorbereiten
f) Rechnungen vorbereiten
g) betriebliche Investitions- und Finanzierungsentschei-
dungen erläutern
  5


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an
Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen