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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
§ 9 - Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung (EisAusbV)
V. v. 05.06.2014 BGBl. I S. 702 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Anrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Speiseeishersteller und zur Speiseeisherstellerin sowie zur Fachkraft im Gastgewerbe kann unter Berücksichtigung der in der Ausbildung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Die während der Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe abgelegte Zwischenprüfung steht einer Zwischenprüfung nach dieser Verordnung gleich.
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