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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben
§ 8 - Speiseeisfachkraftausbildungsverordnung (EisAusbV)
V. v. 05.06.2014 BGBl. I S. 702 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 180
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2014 bis 31.07.2019; FNA: 7110-6-116 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Herstellen von Produkten mit 40 Prozent,
- 2.
- Kundenauftrag mit 20 Prozent,
- 3.
- Produktionstechnik und Hygiene mit 20 Prozent,
- 4.
- betriebswirtschaftliches Handeln mit 10 Prozent,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Produktionstechnik und Hygiene", „betriebswirtschaftliches Handeln" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11186/a187850.htm