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Änderung § 7 EisAusbV vom 04.03.2015
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§ 7 EisAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2015 geltenden Fassung | § 7 EisAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 180 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gesellenprüfung | |
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1. die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, 2. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und 3. vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1. die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1. Herstellen von Produkten, 2. Kundenauftrag, 3. Produktionstechnik und Hygiene, 4. betriebswirtschaftliches Handeln sowie 5. Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produkten bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Cremeeis und Fruchteis servierfertig zuzubereiten, b) Bisquit-, Hippen- oder italienische Meringemasse herzustellen, | |
(Text alte Fassung) c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem zu gestalten, | (Text neue Fassung) c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefrorenem herzustellen, |
d) bei den Arbeiten nach den Buchstaben a bis c Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeitlicher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen selbständig zu planen und umzusetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und Rezepturen zu dokumentieren; 2. für den Nachweis nach Nummer 1 soll der Prüfling je ein Prüfungsprodukt nach Nummer 1 Buchstabe a herstellen sowie jeweils eine Arbeitsprobe nach Nummer 1 Buchstabe b und c durchführen; 3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Speiseeiserzeugnisse zu dekorieren und anzurichten, b) ein kleines warmes Gericht herzustellen, c) Heiß- und Kaltgetränke anzurichten, d) Kunden zu beraten, Bestellungen aufzunehmen, Erzeugnisse zu servieren und Kassiervorgänge durchzuführen; 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit dem Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchgeführt werden; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Gesprächssimulation höchstens zehn Minuten dauern. (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Hygiene bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Rohstoffe und Lebensmittel zu beurteilen, b) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter für die Herstellung von Produkten festzulegen und die Auswahl zu begründen, c) bereichsbezogene Hygienepläne zu erstellen und d) lebensmittelrechtliche Vorschriften anzuwenden; 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen, b) Marketingmaßnahmen durchzuführen und c) Preise zu kalkulieren; 2. der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
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