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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 4 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik oder in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik und
- 3.
- integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,
- 2.
- Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,
- 3.
- Messen und Prüfen an Systemen,
- 4.
- Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten,
- 5.
- Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- 6.
- Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,
- 7.
- Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen,
- 8.
- Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen,
- 10.
- Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen,
- 11.
- Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik sind:
- 1.
- Beurteilen des Schadensumfangs,
- 2.
- Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken,
- 3.
- Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen,
- 4.
- Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 5.
- Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen.
(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sind:
- 1.
- Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen,
- 2.
- Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten,
- 3.
- Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen,
- 4.
- Beurteilen des Schadensumfangs,
- 5.
- Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen.
(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 FzMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage FzMechAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
... 4 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung ... und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und ... und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte ... von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag- nosewege ... von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen b) Bauteile manuell ... mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Karosserieteile planen und skizzieren b) Teile unter ... Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der ... und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen ... 4 1 Beurteilen des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren- zen und ... von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und ... und Herstellen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage- ment- und ... und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzein- richtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An- ... und Aufbereiten von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear- beiten ... von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau- ten, ... von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, ... von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Systemen, ... des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse- rien ... Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka- ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- ... zur Brandbekämpfung er- greifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor- gaben ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ...
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