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§ 7 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

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Zitierungen von § 7 FzMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...