Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 8 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
|

§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Arbeitsauftrag und

2.
Auftragsplanung.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,

b)
Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,

c)
Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,

d)
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden,

e)
elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,

f)
ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie

g)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie

b)
Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht;

4.
mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;

5.
die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,

b)
Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,

c)
die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie

d)
informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Anzeige


 

Zitierungen von § 8 FzMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...