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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
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§ 8 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts der ersten drei Ausbildungshalbjahre, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag und
- 2.
- Auftragsplanung.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen und Beurteilungen durchzuführen, Daten zu recherchieren,
- b)
- Schaltpläne sowie Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,
- c)
- Fertigungsabläufe umzusetzen sowie Sicherheits- und Schutzeinrichtungen einzusetzen,
- d)
- manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren, Füge- und Umformtechniken anzuwenden,
- e)
- elektrische und elektronische Bauteile nach Schalt- und Funktionsplänen zu verbinden und eine Funktionsprüfung durchzuführen,
- f)
- ein Prüf- und Messprotokoll anzufertigen sowie
- g)
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen sowie seine Vorgehensweise zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Anfertigen und Prüfen eines funktionsfähigen Bauteils sowie
- b)
- Anschließen und Prüfen eines elektrischen oder elektronischen Systems;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen, das aus mehreren Teilprodukten bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht;
- 4.
- mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt werden;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsprodukt sechs Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften zu planen,
- b)
- Arbeitssicherheits-, Umweltschutz- und Gesundheitsschutzbestimmungen zu berücksichtigen,
- c)
- die für die Herstellung erforderlichen Bauteile, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel festzulegen und dabei die technischen Regeln und die Werkstoffeigenschaften zu beachten sowie
- d)
- informationstechnische, technologische und mathematische Sachverhalte zu bewerten und Lösungswege darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag nach Absatz 3 beziehen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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Zitierungen von § 8 FzMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
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