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§ 9 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik



(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Karosserieinstandhaltungstechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,

b)
Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,

c)
Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,

d)
Material zu disponieren,

e)
fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,

f)
Bauteile und Baugruppen zu trennen und zu verbinden,

g)
Instandhaltungsarbeiten an Karosserien und Karosseriebauteilen durchzuführen,

h)
Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen,

i)
Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,

j)
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren sowie

k)
Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Festlegen und Durchführen von Instandhaltungsarbeiten an Karosserien oder Karosseriebauteilen einschließlich der Bearbeitung der Oberfläche sowie

b)
Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren;

4.
mit dem Prüfling soll während seiner Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;

5.
die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 können auch andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 ermöglichen.

(5) Für den Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
einen Karosserieschaden zu kalkulieren,

b)
die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,

c)
Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Instandhaltungswege aufzuzeigen,

d)
Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne zu nutzen,

e)
funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeugs und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,

f)
elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,

g)
Berechnungen durchzuführen und

h)
elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;

2.
der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 9 FzMechAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...