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§ 11 - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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§ 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den Lehrstoff des Berufsschulunterrichts, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
(3) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Kundenauftrag,
- 2.
- Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
- b)
- Arbeitsabläufe selbständig zu planen und umzusetzen und dabei sowohl wirtschaftliche, technische, organisatorische, zeitliche und qualitätssichernde Vorgaben zu beachten als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- c)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
- d)
- Material zu disponieren,
- e)
- fahrzeugtechnische Systeme außer Betrieb und in Betrieb zu nehmen,
- f)
- Bauteile und Baugruppen herzustellen und zu montieren,
- g)
- Systeme aufzubauen und Funktionsprüfungen durchzuführen,
- h)
- Informationssysteme zu nutzen und Diagnosesysteme einzusetzen,
- i)
- Störungen in Systemen festzustellen, Fehler einzugrenzen und zu beheben,
- j)
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen und zu analysieren und
- k)
- Kundinnen und Kunden seine Vorgehensweise zu erläutern;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Herstellen, Prüfen und Montieren einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion oder Umbauen einer Fahrzeugkarosserie oder einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie
- b)
- Anschließen von Systemen und Bauteilen nach Schalt- und Funktionsplänen einschließlich Prüfen der Funktion und Erstellen einer praxisbezogenen Dokumentation;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe bearbeiten, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und einem Kundenauftrag entspricht, und sein Vorgehen dokumentieren;
- 4.
- mit dem Prüfling soll über die Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt werden, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
- 5.
- die Prüfungszeit beträgt 14 Stunden; das situative Fachgespräch soll innerhalb dieser Zeit insgesamt höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen,
- b)
- Problemanalysen unter Beachtung von technischen Regeln, Vorgaben und zulassungsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und Herstellungswege aufzuzeigen,
- c)
- Skizzen anzufertigen,
- d)
- Zeichnungen sowie Funktions-, Schalt- und Vernetzungspläne auszuwerten,
- e)
- Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen, Unterlagen auszuwerten und zu ändern,
- f)
- funktionale Zusammenhänge eines Fahrzeuges und die Fahrzeugkonstruktion darzustellen,
- g)
- elektrotechnische Funktionen unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen,
- h)
- Berechnungen durchzuführen und
- i)
- elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten, wobei er als Hilfsmittel nur praxisübliche Dokumente verwenden darf;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 11 FzMechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FzMechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FzMechAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
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