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Anlage - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)
V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun- gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom- munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be- dienen | 5 | |
2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor- schriften und Regeln der Technik, anwenden b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er- kennen c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern | 3 | |
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei- schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span- nungsfreiheit feststellen e) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie- ren f) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War- tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson- dere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen be- achten g) Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbe- sondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druck- luftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechni- sche Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse do- kumentieren h) Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanage- mentsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen i) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be- trieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten j) Ergebnisse dokumentieren | 6 | |||
3 | Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch- strömung und Störlichtbögen anwenden c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan- schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche- rungen prüfen f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess- schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- lehren prüfen i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen j) Prüfergebnisse dokumentieren k) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü- fen | 5 | |
4 | Durchführen von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim Transport und beim Heben anwenden b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab- stellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe- sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül- len, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht- heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü- fen e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste- men messen und einstellen g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War- tungsarbeiten durchführen h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen i) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do- kumentieren | 14 | |
5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicher- heits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizie- ren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu- ordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson- dere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau- igkeit prüfen f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage- abweichungen messen h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei- ßen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge tren- nen und umformen i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werk- stücke und Bauteile bohren und senken j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme in- stand setzen m) Reifen demontieren und montieren und Räder aus- wuchten | 18 | |
6 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag- nosewege festlegen b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys- temen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen c) Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf- und Funktionsplänen bestimmen d) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun- gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen durchführen | 2 | |
e) Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller und von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose anwenden f) Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpre- tieren g) Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Kom- fort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prü- fen, beurteilen und nach Kundenwünschen parame- trieren h) Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren und Systeme testen i) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr- zeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen j) Ergebnisse dokumentieren | 5 | |||
7 | Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Fahrzeugteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen b) Bauteile manuell und maschinell richten c) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen d) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen und trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen e) Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie La- gegenauigkeit und Teilefolge beachten f) Bauteile einpassen g) Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweiß- verfahren heften und fügen h) Bleche und Profile einziehen und strecken | 4 | |
i) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung der Werkstoffe und von deren Anforde- rungen herstellen j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie in- stand setzen k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk- stoffen kleben und dabei die auftretende Beanspru- chung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen l) Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und da- bei die auftretende Beanspruchung, die Hersteller- vorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungs- richtlinien berücksichtigen m) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti- gung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar- beit auswählen sowie Einstellwerte festlegen n) Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen o) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk- stoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen- heit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrück- stände beseitigen p) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei- tigen | 13 | |||
8 | Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus- wählen und zuordnen b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen und für den Einbau komplettieren und vorbe- reiten c) Zusatzausstattung an- und einbauen | 4 | |
9 | Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Karosserieteile planen und skizzieren b) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen c) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus- wählen d) Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden e) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen f) Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie Zuschnittlängen bestimmen h) Feinbleche durch Umformen fügen i) Rand- und Flächenversteifungen herstellen | 4 | |
10 | Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen b) Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungs- mitteln vorbereiten c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich- tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht- linien auftragen d) Oberflächen polieren | 4 | |
11 | Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei- ten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten d) Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokol- lieren | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Beurteilen des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren- zen und Ursachen feststellen sowie Herstellervorga- ben, Reparaturanleitungen und Sicherheitshinweise beachten b) Schäden an Karosserien und angrenzenden Bautei- len und Baugruppen feststellen c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen und Schadenskalkulation erstellen d) Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
2 | Instandhalten von Karosserien, Aufbauten, Fahrgestellen und Fahrwerken (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen nach Vorgaben durchführen und dokumentieren b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen sowie auf Vollständig- keit und Funktion prüfen c) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigung und Funktion prüfen und einstellen so- wie Abweichungen und Auswirkungen beurteilen d) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei Oberflä- chenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren, lös- bare und unlösbare Verbindungen herstellen e) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei- dungen und Instrumententräger, aus- und einbauen f) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie und Rahmen prüfen sowie Abweichungen beurteilen g) Fahrwerkgeometrie vermessen, Fahrwerksteile und Lenksysteme instand halten, einstellen und Prüfpro- tokoll erstellen h) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile durch Aus- beulen und Richten instand setzen i) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen anwenden j) lackschadenfreie Ausbeultechniken anwenden k) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin- dungen, Hohlräume und Unterboden auswählen und durchführen l) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen- den m) Systeme nach Instandsetzen auf Dichtheit und Fremdstoffe prüfen, Undichtigkeiten beseitigen, Be- triebsstoffe auswählen und Systeme befüllen n) Ergebnisse dokumentieren | 26 | |
3 | Instandsetzen und Herstellen von vernetzten Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage- ment- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme auf Funktion prüfen und instand setzen b) Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und Beleuch- tungssysteme auf Funktion und Wirkungsweise prü- fen und einstellen c) elektrische und optoelektronische Datenbussysteme prüfen und Datenkommunikationsleitungen instand setzen d) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord- nungspläne und Funktionspläne von elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systeme skizzieren e) vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere des Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und Niveauregelungssystems, prüfen und instand setzen f) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und Verdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, diag- nostizieren, instand setzen, einstellen und parame- trieren; mechanische Notfunktionen anwenden g) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs prüfen h) integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf Funktion, Beschädigung, Einbaulage und Dichtheit prüfen und instand setzen i) Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
4 | Um- und Nachrüsten mit Zubehör und Zusatzein- richtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An- hängevorrichtungen und Komfort- und Sicherheits- anlagen sowie klimatechnische Systeme für Fahrzeu- ge, vorbereiten und nach Vorgaben, Normen und technischen Unterlagen umbauen b) mechanisch, mechatronisch, pneumatisch, hydrau- lisch, elektronisch und elektrisch betätigte Teile und Fahrzeugs-, Fahrwerks- und Bremssysteme nach Herstellervorgaben umbauen c) Funktion prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen | 6 | |
5 | Herstellen und Aufbereiten von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear- beiten und behandeln b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe- reiten sowie nicht zu bearbeitende Oberflächen und Teile schützen c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und Schleifen ausgleichen d) Oberflächen unter Beachtung der Lackaufbaustufen herstellen, wiederherstellen und schützen e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit und dem Aussehen der Oberflächen auswählen und angleichen | 8 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Konstruieren, Herstellen, Ein-, Auf-, Umbauen und Nachrüsten von Karosserien, Karosserieteilen, Baugruppen und Fahrgestellen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau- ten, Abwicklungen von Karosserieformen und geo- metrischen Grundkörpern auch mit betätigten Ein- richtungen rechnergestützt entwerfen, skizzieren, be- rechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestim- men und dabei ergonomische und zulassungsrecht- liche Anforderungen berücksichtigen b) fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Be- schichtungen vorbereiten c) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord- nungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzie- ren und zeichnen d) Ausschnitte, Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Hei- zungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen sowie Leitungen und Kanäle auslegen e) Zeichnungen, Stücklisten und Kostenkalkulationen erstellen f) Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und Wiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermit- teln, Zeichnungen übertragen, notwendige Zugaben und Korrekturen berücksichtigen sowie Schablonen und Negativformen herstellen und handhaben g) Werkstoffe und Herstellverfahren festlegen, insbe- sondere im Hinblick auf die vorgegebene Nutzungs- art und Nutzungsdauer, sowie Arbeitsschritte be- stimmen h) Karosserie- und Fahrzeugteile durch Umformen von Hand und mit Maschinen herstellen i) Bauteile und Baugruppen unter Einhaltung der Her- stellervorgaben und der Werkstoffgüte sowie der ge- forderten Funktionen herstellen, wiederherstellen und umbauen j) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, Normen und technischen Unterlagen ein- und an- bauen, auf Funktion prüfen und in Betrieb nehmen k) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans- portzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz- systemen l) fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen ent- sprechend den Anforderungen auswählen und ein- bauen m) Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstel- len und einstellen und dabei Gesamt- und Einzel- funktion von elektrischen, elektronischen, hydrauli- schen und pneumatischen Systemen sowie die Peri- pheriekomponenten beachten n) Komfort- und Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs-, Assistenz- und Kontrollsysteme aus-, ein- und an- bauen o) Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Fre- quenzen, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen p) Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße und Vibrationen einsetzen sowie Maßnahmen zur Abdichtung ergreifen q) Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen Verwendungszweck auswählen, einbauen und ein- stellen r) fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsys- teme auswählen und einbauen s) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren so- wie lösbare und unlösbare Verbindungen auswählen und herstellen t) Bleche und Profile warm umformen u) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme auswählen und einbauen v) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen w) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und fest anbringen x) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus vorgefertigten Bauteilen vervollständigen und inte- grieren y) Fahrzeuginnenverkleidungen unter Berücksichtigung der Materialien festlegen und einbauen z) Dokumentationen erstellen | 26 | |
2 | Durchführen von Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen, Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten Herstellervorgaben, Vorschriften und Kundenvorga- ben beachten b) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau- gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen sowie Abweichungen feststellen und beurteilen c) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen und Einstellarbeiten vornehmen sowie Ergebnisse bewer- ten d) Fahrwerksteile prüfen und Fahrwerksgeometrie ver- messen, Ergebnisse durch Soll-Ist-Vergleich inter- pretieren sowie Abweichungen korrigieren e) fahrzeugspezifische Bremsanlagen auf Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und einstellen f) Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen, Steuergeräte aktualisieren und parametrieren, Grundeinstellungen an Systemen durchführen g) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten vorbereiten h) thermische, mechanische und chemische Fügever- bindungen überprüfen i) Karosserieinnenbereich nach Vorschriften prüfen so- wie Sonderbestimmungen der Hygieneanforderun- gen beachten j) Bediensicherheit prüfen und ergonomische Anforde- rungen berücksichtigen k) Zuluft- und Ablufteinrichtungen einstellen l) Dicht- und Dämmsysteme prüfen m) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf Schäden prüfen n) fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln so- wie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen o) Ergebnisse dokumentieren | 12 | |
3 | Instandhalten von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen sowie von Baugruppen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von fahrzeugspezifischen Bauteilen und Baugruppen durchführen b) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie Kontrolleinrichtungen instand halten c) Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme in- stand halten d) Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand hal- ten e) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen für Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbau- ten auswählen und anwenden sowie Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch Austau- schen von Teilen und Baugruppen instand setzen f) Fehler und Schäden an Schweiß- und Fügeverbin- dungen beseitigen g) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup- pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und besei- tigen h) Dokumentationen erstellen | 12 | |
4 | Beurteilen des Schadens- umfangs (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse- rien anhand von Kundenangaben, Sinneswahrneh- mungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und be- stimmen b) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen und Anlagen anhand von Kundenangaben, Sinnes- wahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und bestimmen c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen sowie Schadenskalkulation und Kostenvoranschlag erstel- len d) Dokumentation erstellen | 8 | |
5 | Herstellen, Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka- rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahrzeug- teilen prüfen b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten vorbe- handeln, insbesondere durch Entfernen von Korrosi- on, Reinigen und Entfetten c) Oberflächen bearbeiten d) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen e) Beschichtungen herstellen f) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin- dungen, Hohlräume und korrosionsgefährdete Berei- che an Fahrzeugen, Karosserien, Fahrgestellen und Aufbauten auswählen und durchführen | 6 |
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er- greifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor- gaben abgleichen b) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen c) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln d) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf- tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen- tieren e) Zeitbedarf ermitteln f) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages vorbereiten g) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck auswählen, anfertigen und als Prüfmittel einsetzen h) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon- trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen i) Sicherheitshinweise der Hersteller beachten, insbe- sondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrie- ben | 6 | |
j) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe- darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt- zung ermitteln k) im Team Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen und festlegen l) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und dokumen- tieren | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nut- zen b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und englische Fachausdrücke anwenden c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei- chen sicherstellen d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten sowie digitale und analoge Mess- und Prüfdaten le- sen e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden- tifizieren f) Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen an- fertigen g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Dia- gramme lesen und anwenden h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord- nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden sowie technische Informationen interpretieren, aufbe- reiten, vermitteln und präsentieren | 11 | |
i) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb weiterleiten j) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen sowie Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf- tung beachten k) Gespräche mit Kunden und Kundinnen situationsge- recht führen | 2 | |||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- matisch suchen und zu deren Beseitigung beitragen sowie Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetrie- bes anwenden d) Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs- und Prüfmitteln beachten e) Garantie und Gewährleistungsansprüche berücksich- tigen | 6 | |
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro- zess systematisch suchen und bewerten, Fehler und Mängel beseitigen und die Beseitigung dokumentie- ren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln abschätzen h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse überprüfen, bewerten und protokollieren | 2 |
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