(1) und (2) (weggefallen)
(3) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 und die auszugleichenden Beträge nach Absatz 2 sind über das nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen. Die Verrechnung von Teilbeträgen ist möglich.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.