Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Gesetz zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (KHStabG k.a.Abk.)

G. v. 29.04.1996 BGBl. I S. 654; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.1997 BGBl. I S. 1520 iVm. Artikel 217 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 2126-9-14 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Eingangsformel
§§ 1 und 2
§ 3
§ 4

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§§ 1 und 2



(weggefallen)

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§ 3



(1) und (2) (weggefallen)

(3) Der Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 und die auszugleichenden Beträge nach Absatz 2 sind über das nächstmögliche Budget eines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen. Die Verrechnung von Teilbeträgen ist möglich.

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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 217 Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit G. v. 14. August 2006 BGBl. I S. 1869 m.W.v. 18. August 2006



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