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§ 4 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau oder in der Fachrichtung Harfenbau,

3.
integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten,

2.
Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen,

3.
Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,

4.
Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

5.
Herstellen von Verbindungen,

6.
Herstellen und Gestalten von Oberflächen,

7.
Herstellen von Korpussen,

8.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

9.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau sind:

1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2.
Herstellen von Korpussen,

3.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen,

4.
Herstellen von Griffbrettern und Stegen,

5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,

6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,

7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8.
Reparieren von Instrumenten.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau sind:

1.
Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen,

2.
Herstellen von Korpussen,

3.
Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,

4.
Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken,

5.
Montieren von Tonabnahmesystemen,

6.
Spielfertigmachen von Instrumenten,

7.
Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten,

8.
Reparieren von Instrumenten.

(5) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

9.
Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten.





 

Frühere Fassungen von § 4 ZupfinstrumentAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ZupfinstrumentAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZupfinstrumentAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZupfinstrumentAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZupfinstrumentAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin (vom 04.07.2015)
... Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen ... Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen ... Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk- tion ... Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons- tige ... von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck ... Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-  ...   7 7 Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal- kästen ... Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale ... und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Griffbrettrohlinge bearbeiten b) Position der Bünde ... Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von  ... und präsentieren 3 2 Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Leistensysteme auswählen ... von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe- sondere durch ... 7 4 Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen b) Griffbretter ... 6 5 Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck ... 10 6 Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) Bünde ... und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach ... 4 8 Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-  ... Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von  ... und präsentieren 5 2 Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) Leistensysteme auswählen ... von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und  ... von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-  ... 6 5 Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck ... 4 6 Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) ... und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach ... 4 8 Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-  ... und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) ... Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte ... von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-  ... Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV
... für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden." 2. § 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. Herstellen von Hälsen und ... von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)". b) In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d wird nach ...