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§ 5 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)
V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 5 ZupfinstrumentAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZupfinstrumentAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZupfinstrumentAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ZupfinstrumentAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin (vom 04.07.2015)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11207/a188031.htm