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§ 9 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)
V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
- 1.
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
- 2.
- die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
- 3.
- vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:
- 1.
- Entwurf und Fertigung,
- 2.
- Planung und Konstruktion sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,
- b)
- Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,
- c)
- Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,
- d)
- Konstruktionsunterlagen zu erstellen,
- e)
- Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,
- f)
- Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,
- g)
- Oberflächen zu gestalten und herzustellen,
- h)
- Produkte zu präsentieren,
- i)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,
- j)
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:
- a)
- Herstellen einer spielfertigen Harfe oder
- b)
- Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,
- b)
- physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,
- c)
- Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,
- d)
- materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,
- e)
- Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,
- f)
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,
- g)
- Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,
- h)
- Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,
- i)
- Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,
- j)
- Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung V. v. 1. Juli 2015 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 4. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 9 ZupfinstrumentAusbV
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aktuell vorher | 04.07.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087 |
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Zitierungen von § 9 ZupfinstrumentAusbV
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ZupfinstrumentAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 ZupfinstrumentAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV
... Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden." 5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
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