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Anlage - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)
V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha- bung unterscheiden b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz- bestimmungen beachten d) Mensuren modellspezifisch festlegen | 5 | |
e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen- schaften berücksichtigen f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona- len, ergonomischen und technologischen Gesichts- punkten, gestalten und ausarbeiten | 2 | |||
2 | Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be- achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be- rücksichtigen b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- fen sowie Passgenauigkeit feststellen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | |
3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk- tion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in- stand halten c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | |
4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons- tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter- scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati- schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor- schriften und Lagerkriterien einhalten d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä- gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu- ell bearbeiten e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti- gung der mechanischen Eigenschaften biegen | 12 | |
5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck auswählen b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson- dere durch Fügen, Schäften und Zinken c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten | 8 | |
6 | Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober- flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord- nen b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln | 4 | |
c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe- handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich- mitteln und Lacken, unterscheiden e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch- führen, Sicherheitsregeln beachten g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren h) Auftragstechniken anwenden i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | 7 | |||
7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal- kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be- achten b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus- sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle- gen d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan- gabe hobeln und schleifen e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta- tik beachten g) Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen h) Schallöffnungen schneiden und gestalten i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren j) Korpusteile verleimen | 18 | |
8 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale beachten b) Halsschienen einbauen c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er- gonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder | 3 | |
d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale beachten e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er- gonomische und statische Aspekte berücksichtigen f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins- besondere für Wirbellöcher, herstellen | ||||
g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder | 4 | |||
h) Säulen herstellen i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be- rücksichtigen | ||||
9 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Griffbrettrohlinge bearbeiten b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein- schneiden c) Griffbretter aufleimen oder | 3 | |
d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi- fisch auswählen e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe- reiten f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 3 |
2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 |
3 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe- sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen | 7 |
4 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder- heiten berücksichtigen c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen d) Griffbretter bundieren | 6 |
5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck auswählen b) Schaltpläne lesen und anwenden c) Schaltpläne erstellen d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus- wählen e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen | 10 |
6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) Bünde bearbeiten c) Sättel herstellen und montieren d) Instrumente besaiten und stimmen e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel- barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge- räusche orten und beseitigen g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen | 10 |
7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer- tung beurteilen und anwenden c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be- triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4 |
8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re- paraturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturarbeiten durchführen d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku- mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie- rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be- rücksichtigen | 10 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
25. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 5 |
2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 |
3 | Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau- teile vorbereiten und ausarbeiten c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen | 7 |
4 | Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über- tragen b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be- arbeiten | 6 |
5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck auswählen b) Schaltpläne lesen und anwenden c) Schaltpläne erstellen d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus- wählen e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen | 4 |
6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie- ren d) Instrumente besaiten und stimmen e) Lage der Saiten einrichten f) Intonation durchführen g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel- barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge- räusche orten und beseitigen | 16 |
7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer- tung beurteilen und anwenden c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be- triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4 |
8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re- paraturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturarbeiten durchführen d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku- mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie- rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be- rücksichtigen | 8 |
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits- schritte festlegen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen c) Materialbedarf berechnen d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be- schaffen e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden | 3 | |
h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb- nisse der Teamarbeit ausführen i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen j) Liefertermine beachten k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | 2 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten | 2 | |
7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | |
d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden | 2 | |||
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter- scheiden b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü- fen c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 | |
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 3 | |||
9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt- spezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | |
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori- entiert auswählen und anwenden d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen e) Kundenkontakte auswerten f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- gen entwickeln g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf- zeigen | 3 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung V. v. 1. Juli 2015 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 4. Juli 2015
Frühere Fassungen von Anlage ZupfinstrumentAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.07.2015 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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