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Änderung Anlage ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015
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Anlage ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung | Anlage ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin | |
Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha- bung unterscheiden b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnen c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz- bestimmungen beachten d) Mensuren modellspezifisch festlegen | 5 | e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen- schaften berücksichtigen f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona- len, ergonomischen und technologischen Gesichts- punkten, gestalten und ausarbeiten | | 2 2 | Messen, Prüfen, Anreißen und Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun- gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be- achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be- rücksichtigen b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü- fen sowie Passgenauigkeit feststellen d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk- stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen- schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 | 3 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk- tion und Einsatz auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in- stand halten c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegen d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 8 | 4 | Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons- tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter- scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck zuordnen b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati- schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor- schriften und Lagerkriterien einhalten d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä- gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu- ell bearbeiten e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti- gung der mechanischen Eigenschaften biegen | 12 | 5 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen- dungszweck auswählen b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson- dere durch Fügen, Schäften und Zinken c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln herstellen d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachten | 8 | 6 | Herstellen und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober- flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien, insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord- nen b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und Schleifen, vorbehandeln | 4 | c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe- handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich- mitteln und Lacken, unterscheiden e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch- führen, Sicherheitsregeln beachten g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren h) Auftragstechniken anwenden i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | | 7 7 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal- kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be- achten b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus- sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle- gen d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan- gabe hobeln und schleifen e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta- tik beachten g) Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse verputzen h) Schallöffnungen schneiden und gestalten i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren j) Korpusteile verleimen | 18 | | |
(Text alte Fassung) 8 | Herstellen von Gitarrenhälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale beachten b) Halsschienen einbauen c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er- gonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder | 3 | | (Text neue Fassung) 8 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale beachten b) Halsschienen einbauen c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er- gonomische und statische Aspekte berücksichtigen oder | 3 | |
d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti- onsmerkmale beachten e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er- gonomische und statische Aspekte berücksichtigen f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins- besondere für Wirbellöcher, herstellen g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen oder | | 4 h) Säulen herstellen i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be- rücksichtigen 9 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Griffbrettrohlinge bearbeiten b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein- schneiden c) Griffbretter aufleimen oder | | 3 d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi- fisch auswählen e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe- reiten f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren einbauen Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 25. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 3 2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 3 | Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe- sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und Spanische Verbindung, herstellen | 7 4 | Herstellen von Griffbrettern und Stegen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder- heiten berücksichtigen c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur berechnen d) Griffbretter bundieren | 6 5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck auswählen b) Schaltpläne lesen und anwenden c) Schaltpläne erstellen d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus- wählen e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen | 10 6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) Bünde bearbeiten c) Sättel herstellen und montieren d) Instrumente besaiten und stimmen e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel- barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge- räusche orten und beseitigen g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen | 10 7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer- tung beurteilen und anwenden c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be- triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4 8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re- paraturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturarbeiten durchführen d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku- mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie- rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be- rücksichtigen | 10 Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 25. bis 36. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Prüfen, Optimieren und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan- forderungen optimieren und präsentieren | 5 2 | Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2 3 | Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und instrumententypischen Gegebenheiten formen b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau- teile vorbereiten und ausarbeiten c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder vorbereiten d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen | 7 4 | Festlegen von Mensuren und Anbringen von Mechaniken (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über- tragen b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf der Saitenleiste festlegen c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen, Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be- arbeiten | 6 5 | Montieren von Tonabnahmesystemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver- wendungszweck auswählen b) Schaltpläne lesen und anwenden c) Schaltpläne erstellen d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus- wählen e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen, Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er- greifen | 4 6 | Spielfertigmachen von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie- ren d) Instrumente besaiten und stimmen e) Lage der Saiten einrichten f) Intonation durchführen g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel- barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge- räusche orten und beseitigen | 16 7 | Klangeinteilung und -bewertung von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer- tung beurteilen und anwenden c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be- triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4 | |
8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re- paraturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturarbeiten durchführen d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku- mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie- rungsethische und phsikalische Gesichtspunkte be- rücksichtigen | 8 | 8 | Reparieren von Instrumenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku- mentieren b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re- paraturauftrag mit Kunden absprechen c) Reparaturarbeiten durchführen d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku- mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie- rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be- rücksichtigen | 8 |
Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen 1. bis 18. Monat | 19. bis 24. Monat 1 | 2 | 3 | 4 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- dung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits- schritte festlegen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen c) Materialbedarf berechnen d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be- schaffen e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwenden g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden | 3 | h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb- nisse der Teamarbeit ausführen i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen j) Liefertermine beachten k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | | 2 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern, Datenschutz beachten | 2 | 7 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Skizzen anfertigen und anwenden b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 | d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von Tonabnahmesystemen anwenden | | 2 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter- scheiden b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso- risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü- fen c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 | d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler beseitigen g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 3 9 | Kundenorientierung und Verkaufen von Instrumenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt- spezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten | 2 | c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori- entiert auswählen und anwenden d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti- gen e) Kundenkontakte auswerten f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun- gen entwickeln g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf- zeigen | | 3 |
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