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Änderung Anlage ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015

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Anlage ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
Anlage ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin


Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Erstellen von Entwürfen zur
Gestaltung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und
historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha-
bung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz-
bestimmungen beachten
d) Mensuren modellspezifisch festlegen | 5 |

e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten | | 2

2 | Messen, Prüfen, Anreißen
und Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen | 6 |

3 | Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk-
tion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten
c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen | 8 |

4 | Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons-
tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck
zuordnen
b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati-
schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen,
Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor-
schriften und Lagerkriterien einhalten
d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä-
gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu-
ell bearbeiten
e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti-
gung der mechanischen Eigenschaften biegen | 12 |

5 | Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen
b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson-
dere durch Fügen, Schäften und Zinken
c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln
herstellen
d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen
und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
Verarbeitungsvorschriften beachten | 8 |

6 | Herstellen und Gestalten von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-
flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien,
insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord-
nen
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und
Schleifen, vorbehandeln | 4 |

c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch-
führen, Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen | | 7

7 | Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal-
kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be-
achten
b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus-
sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle-
gen
d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und schleifen
e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta-
tik beachten
g) Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse
verputzen
h) Schallöffnungen schneiden und gestalten
i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j) Korpusteile verleimen | 18 |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8 | Herstellen von Gitarrenhälsen
und Halsverbindungen
oder
Herstellen von
Harfenhälsen
und
Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
b) Halsschienen einbauen
c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder | 3 |

(Text neue Fassung)

8 | Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen
oder Herstellen
von
Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
b) Halsschienen einbauen
c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder | 3 |

d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins-
besondere für Wirbellöcher, herstellen

g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder | | 4

h) Säulen herstellen
i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be-
rücksichtigen

9 | Herstellen von Griffbrettern
und Stegen oder Festlegen
von Mensuren und Anbringen
von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Griffbrettrohlinge bearbeiten
b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-
schneiden
c) Griffbretter aufleimen
oder | | 3

d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi-
fisch auswählen
e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe-
reiten
f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren
einbauen


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

25. bis 36. Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren | 3

2 | Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2

3 | Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe-
sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und
Spanische Verbindung, herstellen | 7

4 | Herstellen von Griffbrettern
und Stegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf
Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder-
heiten berücksichtigen
c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur
berechnen
d) Griffbretter bundieren | 6

5 | Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen | 10

6 | Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Bünde bearbeiten
c) Sättel herstellen und montieren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen | 10

7 | Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4

8 | Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen | 10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

25. bis 36. Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren | 5

2 | Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | Leistensysteme auswählen | 2

3 | Herstellen von Harfenhälsen
und Säulen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und
instrumententypischen Gegebenheiten formen
b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau-
teile vorbereiten und ausarbeiten
c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder
vorbereiten
d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch
Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen | 7

4 | Festlegen von Mensuren und
Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-
tragen
b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf
der Saitenleiste festlegen
c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen,
Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be-
arbeiten | 6

5 | Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen | 4

6 | Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie-
ren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Lage der Saiten einrichten
f) Intonation durchführen
g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen | 16

7 | Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen | 4

vorherige Änderung

8 | Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und phsikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen | 8



8 | Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8) | a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen | 8


Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen

1. bis 18.
Monat | 19. bis 24.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der
gesamten
Ausbildungszeit

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3 | Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen

5 | Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
c) Materialbedarf berechnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden | 3 |

h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Teamarbeit ausführen
i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen
j) Liefertermine beachten
k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren | | 2

6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern, Datenschutz beachten | 2 |

7 | Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7) | a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen,
Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden | 4 |

d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung
modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von
Tonabnahmesystemen anwenden | | 2

8 | Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8) | a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü-
fen
c) Zwischenkontrollen durchführen | 3 |

d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | 3

9 | Kundenorientierung und
Verkaufen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-
spezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten | 2 |

c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
e) Kundenkontakte auswerten
f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf-
zeigen | | 3