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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemikAusbV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2001 BGBl. I S. 350; aufgehoben durch § 11 G. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360
Geltung ab 01.08.2001; FNA: 806-21-1-281 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.