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Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,
- 2.
- vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Anlagensicherheit,
- 3.3
- Umweltschutz,
- 3.4
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.5
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.6
- Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
- 3.7
- Kostenorientiertes Handeln;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
- 4.2
- Arbeiten im Team,
- 4.3
- Informationsbeschaffung, Dokumentation,
- 4.4
- Kommunikations- und Informationssysteme;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,
- 6.
- Verfahrenstechnische Grundoperationen,
- 7.
- Installationstechnische Arbeiten,
- 8.
- Instandhaltung von Fördermitteln,
- 9.
- Messtechnik,
- 10.
- Betreiben von Produktionsanlagen,
- 11.
- Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
- 12.
- Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,
- 13.
- Steuer- und Regelungstechnik,
- 14.
- Optimieren von Produktionsabläufen;
- 1.
- Produktionsverfahren,
- 2.
- Verarbeitungstechnik,
- 3.
- Vereinigen von Stoffen,
- 4.
- Trocknen,
- 5.
- Zerkleinern,
- 6.
- Extrahieren,
- 7.
- Klassieren und Sortieren,
- 8.
- Entstauben,
- 9.
- Pneumatik und Hydraulik,
- 10.
- Rohrsystemtechnik,
- 11.
- Elektrotechnik,
- 12.
- Automatisierungstechnik,
- 13.
- Umwelttechnik,
- 14.
- Labortechnik,
- 15.
- Qualitätsmanagement,
- 16.
- Logistik, Transport und Lagerung,
- 17.
- Kälte- und Tieftemperaturtechnik,
- 18.
- Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,
- 19.
- Internationale Kompetenz,
- 20.
- Digitalisierung und vernetzte Produktion.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018
§ 6 Abschlussprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,
- 2.
- Verfahrenstechnik,
- 3.
- Messtechnik,
- 4.
- Anlagentechnik.
(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen,
- b)
- Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- c)
- Arbeitsmittel festlegen,
- d)
- Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
- f)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
- 4.
- bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen,
- b)
- Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,
- c)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- d)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben,
- b)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben,
- b)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
- d)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Produktions- oder Verarbeitungsprozess,
- 2.
- Produktionstechnik,
- 3.
- Prozessleittechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,
- b)
- Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,
- c)
- Arbeitsmittel festlegen,
- d)
- Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie
- f)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;
- 4.
- bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,
- b)
- den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,
- c)
- berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben,
- b)
- anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen,
- c)
- informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen,
- d)
- arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
- e)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 Prozent,
- 6.
- Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,
- 7.
- Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent,
- 8.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 ändert mWv. 1. August 2009 ChemikAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) außer Kraft.
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Anlage hat 1 frühere Fassung
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. - 52. Woche | 53. - 90. Woche | 91. - 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
I.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, er- klären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus- bildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
I.2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betrie- bes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwal- tung erklären c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und sei- ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
I.3 | Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3) | ||||
I.3.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.1) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben so- wie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämp- fung ergreifen | |||
e) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossen- schaft und der für den Arbeitsschutz zuständi- gen Behörden erläutern f) persönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhaben g) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedie- nen und ihre Funktionsfähigkeit erhalten h) Explosionsgefahren beschreiben und Maßnah- men zum Explosionsschutz ergreifen i) Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwenden j) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnen k) Regeln der Arbeitshygiene anwenden l) ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifen m) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
I.3.2 | Anlagensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.2) | a) Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklas- sen beachten b) Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterschei- den und beachten c) bei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleiten | |||
I.3.3 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.3) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun- gen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt- schutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen e) Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen | |||
I.3.4 | Einsetzen von Energieträgern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.4) | a) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Ener- giearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungs- potenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreiben b) Wirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen | 6 *) | ||
I.3.5 | Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.5) | a) Fördersysteme einschließlich Armaturen bedie- nen und pflegen b) Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften ein- setzen c) Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereiten d) Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Ver- schleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifen e) Arbeitsmittel warten und pflegen | 3 *) | ||
I.3.6 | Qualitätsmanagement, Kundenorientierung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.6) | a) betriebsspezifische Instrumente des Qualitäts- managements erläutern und aufgabenspezifisch anwenden b) prozess- und kundenorientiert arbeiten | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
I.3.7 | Kostenorientiertes Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 3.7) | a) Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzen b) zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen | |||
I.4 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4) | ||||
I.4.1 | Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.1) | a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Be- triebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellen b) Fließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvor- schriften zur Planung von Arbeitsabläufen an- wenden c) Arbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin- licher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die ver- änderte Situation korrigiert abstimmen | |||
I.4.2 | Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.2) | a) Problemlösungsmethoden anwenden b) Kommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen | 3 *) | 2 *) | |
c) Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstel- len | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||||
I.4.3 | Informations- beschaffung, Dokumentation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.3) | a) Informationsquellen auswählen und unter Be- rücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbe- griffe anwenden b) Dokumentationsarten unterscheiden c) Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzen d) Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilen | |||
I.4.4 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 4.4) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Infor- mationssysteme einsetzen b) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezi- fischer Software arbeiten c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicher- heit anwenden | |||
I.5 | Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 5) | a) chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachten b) typische anorganische und organische Reak- tionen unterscheiden c) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina be- achten d) aliphatische und aromatische Kohlenwasser- stoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren un- terscheiden e) mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehen f) mit Lösemitteln umgehen g) mit Gasen umgehen h) Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern i) Verfahren zur Probennahme und Probenvorbe- reitung für die Inprozesskontrolle und Endpro- duktprüfung unterscheiden; Proben nehmen j) Säure-Base-Titrationen durchführen und aus- werten; pH-Wert bestimmen k) Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmen l) Stoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten | 10 | 4 | |
m) betriebsübliche Analysenverfahren, insbeson- dere fotometrische oder chromatografische, an- wenden und auswerten n) physikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten be- achten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemi- sche Reaktionen Auskunft geben | 4 | ||||
o) über den Einfluss chemischer und physika- lischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reak- tionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten | 4 | ||||
I.6 | Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 6) | a) Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen b) Stoffportionen definieren und die Zusammen- setzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellen | |||
c) Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassieren d) Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennen e) Gemische durch Umkristallisieren und Destil- lieren reinigen f) Feststoff trocknen g) Methoden der Sorption anwenden | 12 | 6 | |||
I.7 | Installationstechnische Arbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 7) | a) Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unter- scheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bear- beiten b) Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichti- gung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und ab- dichten c) Absperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Ab- sperrorgane bedienen | 10 | ||
I.8 | Instandhaltung von Fördermitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 8) | a) Wellenabdichtungen überprüfen b) Fördermittel unterscheiden, prüfen und in Be- trieb nehmen c) beim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwir- ken d) vorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren | 2 | 4 | |
I.9 | Messtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 9) | a) Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuord- nen b) Druck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messen c) elektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen | 4 | ||
d) Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheiden e) Funktionsweise von Aktoren unterscheiden f) Elementen eines Regelkreises Funktionen zuord- nen | 10 | ||||
I.10 | Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 10) | a) Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben | 2 | 2 | |
b) Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren | 6 | ||||
I.11 | Thermische und mechanische Verfahrenstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 11) | Destillieren und Rektifizieren a) Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rekti- fizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unter- scheiden und einsetzen b) Flüssigkeitsgemische unter Beachtung der phy- sikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rekti- fizieren trennen c) Qualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen | 10 | ||
Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentieren d) Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentri- fugieren und Filtrieren insbesondere unter Be- achtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs- weise unterscheiden und einsetzen e) Abweichungen im Prozess feststellen; bei Stö- rungen Maßnahmen einleiten | 10 | ||||
I.12 | Instandhaltung von Produktions- einrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 12) | a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedin- gungen in und außer Betrieb nehmen b) Baugruppen und Bauteile unter Beachtung bau- teilspezifischer Montagebedingungen austau- schen c) Baugruppen und Bauteile sichern und transpor- tieren d) vorbeugende Instandhaltung von Produktions- einrichtungen durchführen und dokumentieren | 8 | ||
I.13 | Steuer- und Regelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 13) | a) logische Grundschaltungen aufbauen und prüfen b) Fehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen ein- grenzen c) Produktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Kompo- nenten bedienen d) Mess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plä- nen überprüfen und einstellen e) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisie- rungssystemen einschließlich speicherprogram- mierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen | 12 | ||
I.14 | Optimieren von Produktionsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 14) | a) Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimieren b) Störungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwir- ken c) Prozessabläufe dokumentieren | 8 |
- *)
- Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Lfd. Nr. | Ausbildungsberufsbild | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsabschnitt | ||
1. - 52. Woche | 53. - 90. Woche | 91. - 182. Woche | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
II.1 | Produktionsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1) | a) bei der Planung von Produktionsprozessen mit- wirken b) anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksich- tigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetz- licher und betrieblicher Vorgaben herstellen c) Inprozesskontrolle durchführen d) Produkte prüfen | 10 | ||
II.2 | Verarbeitungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 2) | a) bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirken b) Anlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebs- anweisung fahren c) vorbeugende Wartung durchführen; bei Störun- gen Maßnahmen ergreifen d) Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Qua- litätskontrollen durchführen | 10 | ||
II.3 | Vereinigen von Stoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 3) | a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Stoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigen c) Ergebnisse prüfen d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß- nahmen einleiten | 10 | ||
II.4 | Trocknen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 4) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknen c) den Trockengrad bestimmen d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß- nahmen einleiten | 10 | ||
II.5 | Zerkleinern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 5) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Feststoffe nach verschiedenen Verfahren zerklei- nern c) Ergebnisse prüfen d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß- nahmen einleiten | 10 | ||
II.6 | Extrahieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 6) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Stoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennen c) Reinheit der Fraktionen prüfen d) Gefahrenpotenziale bei Abweichungen im Pro- zess feststellen und Maßnahmen ergreifen | 10 | ||
II.7 | Klassieren und Sortieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 7) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Stoffe durch Klassieren und Sortieren trennen c) Ergebnisse prüfen d) Abweichungen im Prozess feststellen und Maß- nahmen einleiten | 10 | ||
II.8 | Entstauben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 8) | a) Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzen b) Gase durch Entstauben reinigen c) Funktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte si- cherstellen | 10 | ||
II.9 | Pneumatik und Hydraulik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 9) | a) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhaben b) Druck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellen c) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleiten d) im Rahmen von Inspektionen Bauteile austau- schen | 10 | ||
II.10 | Rohrsystemtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 10) | a) Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleiten b) Rohrleitungsteile und Armaturen unter Berück- sichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austau- schen | 10 | ||
II.11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 11) | a) ein- und mehradrige, geschirmte und unge- schirmte Leitungen zurichten b) Installationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellen c) Zusammenhänge im Dreiphasenwechselstrom- kreis beschreiben; Messungen durchführen d) „die fünf Sicherheitsregeln" anwenden e) Schutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten f) Komponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und doku- mentieren g) elektrische Motoren unterscheiden, Motorschal- tungen aufbauen und Motoren in Betrieb neh- men h) Bauelementen der Elektronik Funktionen zuord- nen und kontaktbehaftete Steuerungen auf- bauen i) Vorschriften des elektrischen Explosionsschut- zes anwenden | 10 | ||
II.12 | Automatisierungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 12) | a) Systeme nach Vorschriften warten b) Programme für speicherprogrammierbare Steue- rungen nach Vorgaben und technischen Unter- lagen eingeben und testen c) bei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnah- men einleiten d) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen interpretieren e) nach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren | 10 | ||
II.13 | Umwelttechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 13) | a) Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beach- tung von Aufbau, Funktions- und Wirkungs- weise, Einsatzgebieten zuordnen b) Verfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführen c) Prozess kontrollieren, bei Abweichungen Maß- nahmen einleiten d) Abfälle verwerten und beseitigen | 10 | ||
II.14 | Labortechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 14) | a) analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen b) Analyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleiten c) anwendungstechnische Prüfungen durchführen | 10 | ||
II.15 | Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 15) | a) Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelun- gen anwenden b) statistische Qualitätskontrolle durchführen c) Qualitätssicherungskonzept anhand betrieb- licher Vorgaben für einen Verfahrensschritt ent- wickeln d) bei der internen Überprüfung des Qualitäts- managements mitwirken e) bei der Validierung eines Verfahrens mitwirken | 10 | ||
II.16 | Logistik, Transport und Lagerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 16) | a) Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnen b) Stoff- und Warenströme darstellen und erfassen c) Abweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleiten d) Flurförderzeuge führen e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus- wählen, Transporte sichern und durchführen f) Lager betreiben | 10 | ||
II.17 | Kälte- und Tieftemperaturtechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 17) | a) Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tief- temperaturen und zum Verarbeiten unter Tief- temperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wir- kungsweise, Einsatzgebieten zuordnen b) Produkte unter Tieftemperaturbedingungen her- stellen c) Messmethoden der Tieftemperaturtechnik an- wenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten | 10 | ||
II.18 | Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 18) | a) GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Be- triebe und Vorschriften zur biologischen Sicher- heit beachten b) grundlegende Methoden des Gentransfers be- schreiben c) Nährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeiten d) Anlagen zur Fermentation unterscheiden, bedie- nen und warten e) Proteine durch unterschiedliche chromatografi- sche Verfahren trennen f) Inprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführen g) Anlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Tech- nik, reinigen und sterilisieren h) biologisches Material entsorgen | 10 | ||
II.19 | Internationale Kompetenz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 19) | a) fremdsprachliche Informationsquellen, insbe- sondere technische Regelwerke, Betriebsanlei- tungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwenden b) Auskünfte in einer Fremdsprache geben c) im Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen | 10 | ||
II.20 | Digitalisierung und vernetzte Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 20) | a) in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirken b) Daten digital erfassen, prüfen, auswer- ten und sichern c) Fehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maß- nahmen zur Beseitigung der Fehler ein- leiten d) Datenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionspro- zessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanla- gen nutzen e) Software-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeits- mitteln einsetzen f) digitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzen g) rechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten | 10 |
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018
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