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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen



(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit 20 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 Prozent,

6.
Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,

7.
Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent,

8.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"

bewertet worden sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...