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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit 20 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 5 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Messtechnik 5 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Anlagentechnik 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess 30 Prozent,
- 6.
- Prüfungsbereich Produktionstechnik 15 Prozent,
- 7.
- Prüfungsbereich Prozessleittechnik 5 Prozent,
- 8.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend"
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
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