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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)
V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin V. v. 20. März 2018 BGBl. I S. 382 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 20.03.2018 BGBl. I S. 382 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Artikel 1 1. ChemAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin
... „20. Digitalisierung und vernetzte Produktion." 3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. Der Anlage Abschnitt II wird folgende Nummer II.20 ...
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