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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemAusbV k.a.Abk.)

V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1360 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.03.2018 BGBl. I S. 382
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-53 Berufliche Bildung
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§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Produktions- oder Verarbeitungsprozess,

2.
Produktionstechnik,

3.
Prozessleittechnik,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,

b)
Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,

c)
Arbeitsmittel festlegen,

d)
Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowie

f)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren

kann;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;

4.
bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,

b)
den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,

c)
berufsbezogene Berechnungen durchführen,

d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben,

b)
anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen,

c)
informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen,

d)
arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie

e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen

kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ChemAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...